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BFH, 05.11.2003 - I B 106/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit von außerordentlichen Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit
- Judicialis
ZPO § 321a; ; ZPO § 321a Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 155
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
I B 105/03 I B 106/03.A. Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Streitsachen I B 105/03 und I B 106/03 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02
Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Darüber hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). - BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Damit entfällt das Bedürfnis, das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) mit einer außerordentlichen Beschwerde zu befassen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1577).
- BFH, 10.06.2003 - X B 29/03
Keine ao. Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris). - BFH, 17.12.2002 - IV B 162/02
Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris). - BFH, 20.02.2003 - I B 193/02
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Der Senat hat wiederholt (zuletzt durch Beschluss vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064) entschieden, dass in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ein solcher Rechtsbehelf seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr gegeben ist. - BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.
Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung --wie für den Finanzprozess durch § 155 FGO geschehen-- die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).