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   BFH, 05.11.2003 - I B 106/03   

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https://dejure.org/2003,22885
BFH, 05.11.2003 - I B 106/03 (https://dejure.org/2003,22885)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2003 - I B 106/03 (https://dejure.org/2003,22885)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2003 - I B 106/03 (https://dejure.org/2003,22885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit von außerordentlichen Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit

  • Judicialis

    ZPO § 321a; ; ZPO § 321a Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 155

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.2003 - I B 105/03

    Außerordentliche Beschwerde; NZB gegen FG-Beschlüsse

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    I B 105/03 I B 106/03.

    A. Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Streitsachen I B 105/03 und I B 106/03 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Darüber hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Damit entfällt das Bedürfnis, das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) mit einer außerordentlichen Beschwerde zu befassen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1577).
  • BFH, 10.06.2003 - X B 29/03

    Keine ao. Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 17.12.2002 - IV B 162/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 20.02.2003 - I B 193/02

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Der Senat hat wiederholt (zuletzt durch Beschluss vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064) entschieden, dass in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ein solcher Rechtsbehelf seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr gegeben ist.
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 106/03
    Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung --wie für den Finanzprozess durch § 155 FGO geschehen-- die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).
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